Verordnung (EU) 2021/2142 vom 03.12.2021
Mit der Verordnung (EU) 2021/2142 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Opiumalkaloide in bestimmten Lebensmitteln wurden ab 1. Juli 2022 Höchstgehalte für Morphin und Codein in Mohnsamen und Backwaren eingeführt. Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Es gilt ein Höchstgehalt von 20 mg/kg für Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sowie ein Höchstgehalt von 1,50 mg/kg für Backwaren, die Mohnsamen und/oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, zu denen auch verzehrfertige herzhafte Happen und Knabbereien aus Mehl zählen. Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 angewandt wird.
Zudem ist in der Verordnung ebenfalls geregelt, dass der Lebensmittelunternehmer, der die Mohnsamen an einen Lebensmittelunternehmer liefert, welcher daraus Backwaren herstellt, ausreichende Informationen zur Verfügung stellt, damit dieser Erzeugnisse in Verkehr bringen kann, die dem Höchstgehalt entsprechen.
In der IGV GmbH wird bereits seit mehreren Jahren neben Morphin und Codein auch Thebain mittels LC-MS/MS in Lebensmitteln untersucht.
Ansprechpartner
Dipl. Lebensmittelchemikerin
Frau Phillis Wieland
Tel. 033200 89-268
M. Sc. Ernährungswissenschaften
Frau Luise Kowalski
Tel. 033200 89-136