Verordnung (EU) 2022/1393 vom 11.08.2022
Mit der Verordnung (EU) 2022/1393 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für ∆9-Tetrahydrocannabinol (∆9-THC) in bestimmten Lebensmitteln wurden ab 1. Januar 2023 Höchstgehalte für ∆9-THC und ∆9-THCA (∆9-Tetrahydrocannabinolsäure) in Hanfsamen und Hanfsamenöl eingeführt. Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.
Es gilt ein Höchstgehalt von 3 mg/kg für Hanfsamen, ganz, gemahlen oder entfettet und andere daraus gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse sowie ein Höchstgehalt von 7,5 mg/kg für Hanfsamenöl. Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von ∆9-THC und ∆9-THCA, wobei für ∆9-THCA ein Faktor von 0,877 angewandt wird, wenn die beiden Analyten getrennt bestimmt werden. Der Höchstgehalt wird ausgedrückt als ∆9-THC-Äquivalente.
In der IGV GmbH werden bereits seit mehreren Jahren neben ∆9-THC und ∆9-THCA auch weitere Cannabinoide (CBD, CBD-A, CBDV, CBG, CBG-A, CBN, ∆8-THC und THCV) mittels LC-MS/MS in Lebensmitteln untersucht.
Ansprechpartner
Dipl. Lebensmittelchemikerin
Frau Phillis Wieland
Tel. 033200 89-268
M. Sc. Ernährungswissenschaften
Frau Luise Frick
Tel. 033200 89-136